§ 8 ErbStG
FNA: 611-8-2-2
Fassung vom: 27.02.1997
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 8 ErbStG Zweckzuwendungen

§ 8 Zweckzuwendungen

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.