§ 80 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.04.2025

§ 80 BBiG Geschäftsordnung

§ 80 Geschäftsordnung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.