§ 81 a EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 81 a EStG Zuständige Stelle

§ 81 a Zuständige Stelle

EStG ( Einkommensteuergesetz )

1Zuständige Stelle ist bei einem 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle, 2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle, 3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, 4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und 5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10 a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. 2Für die in § 10 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.