§ 82 a BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

§ 82 a BGB Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

§ 82 a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.