§ 82 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, BGBl. I Nr. 278 vom 24.11.2025

§ 82 SGB VI Rentenartfaktor

§ 82 Rentenartfaktor

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei: 1. Renten wegen Alters 1,3333  2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6     b) in den übrigen Fällen 0,9     3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333  4. Renten für Bergleute 0,5333  5. Erziehungsrenten 1,3333  6. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333  anschließend 0,3333  7. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333  anschließend 0,7333  8. Halbwaisenrenten 0,1333  9. Vollwaisenrenten 0,2667.  2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei: 1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333  2. Renten für Bergleute 1,3333  3. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333  anschließend 0,7333.