§ 82 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 82 StPO Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.