§ 83 (Andere Arbeitnehmer)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln