§ 83 SGB V
FNA: 860-5
Fassung vom: 20.12.1988
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
FAG-Änderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 254 vom 30.07.2024

§ 83 SGB V Gesamtverträge

§ 83 Gesamtverträge

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. 2Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. 3§ 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. 5Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.