§ 83 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 83 SGB XII Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.