§ 849 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 849 ZPO Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.