§ 86 a BetrVG
FNA: 801-7
Fassung vom: 25.09.2001
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 248 vom 19.07.2024

§ 86 a BetrVG Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

§ 86 a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. 2Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.