§ 860 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz

§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners

§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.