§ 87 b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.