§ 87 b GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 87 b GenG Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

§ 87 b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.