§ 87 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 87 BBiG Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik

§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen das Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik. (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.