§ 87 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 87 BRAO Ankündigung der Tagesordnung

§ 87 Ankündigung der Tagesordnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.