§ 87 d SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, BGBl. I Nr. 107 vom 03.04.2025

§ 87 d SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

§ 87 d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53 a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.