§ 87 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 87 SG Einstellung von anderen Bewerbern

§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. 2Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. 3Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. 4Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. 5Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist. (2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden. (3) weggefallen