§ 88 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 88 VVG Versicherungswert

§ 88 Versicherungswert

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.