§ 888 a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Ist im Falle des § 510 b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.