§ 89 (Klageerhebung ohne Bindung an eine Klagefrist)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.