§ 9 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025

§ 9 ALG Ausschluß von Leistungen

§ 9 Ausschluß von Leistungen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.