§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer
GrStG ( Grundsteuergesetz )
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.