§ 9 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 9 GrStG Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer

§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer

GrStG ( Grundsteuergesetz )

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.