§ 9 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 9 PBefG Umfang der Genehmigung

§ 9 Umfang der Genehmigung

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Die Genehmigung wird erteilt 1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, 2. bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung, 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, 3 a. bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb, 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb, 5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird. (2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden. (3) weggefallen (4) weggefallen