§ 9 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )
1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.