§ 91 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 91 SG Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

SG ( Soldatengesetz )

(1) Für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. (2) § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten. 2Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren. (4) § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.