§ 91 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344 vom 04.12.2023

§ 91 VwVfG Beschlussfassung

§ 91 Beschlussfassung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.