§ 92 b StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 92 b StGB Einziehung

§ 92 b Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80 a, 86, 86 a, 89 a bis 91 bezieht, eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.