§ 92 b StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 92 b StGB Einziehung

§ 92 b Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80 a, 86, 86 a, 89 a bis 91 bezieht, eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.