§ 925 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 925 a BGB Urkunde über Grundgeschäft

§ 925 a Urkunde über Grundgeschäft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.