§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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