§ 94 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 94 GenG Klage auf Nichtigerklärung

§ 94 Klage auf Nichtigerklärung

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.