§ 95 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 95 GNotKG Mitwirkung der Beteiligten

§ 95 Mitwirkung der Beteiligten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. 2Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. 3Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.