§ 96 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.