§ 96 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 96 VwVfG Überleitung von Verfahren

§ 96 Überleitung von Verfahren

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. (3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet. (4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.