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FGO
§ 97
FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht, BGBl. I Nr. 197 vom 29.06.2026
Änderungsnachweis
§ 97 FGO (Zwischenurteil)
Inhaltsverzeichnis
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§ 97 (Zwischenurteil)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
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