§ 98 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 98 GenG Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, 2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder 3. die Genossenschaft aufgelöst ist.