§ 98 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
NEUNTES KAPITEL Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Erster Titel Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 98 SGB XI Forschungsvorhaben

§ 98 Forschungsvorhaben

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren. (2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.