§ 99 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften

§ 99 Anwendbare Vorschriften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264 d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden. (2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2 a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und 2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist. (3) 1Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19 a, § 19 c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19 g, 19 i bis 19 k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90 g bis 90 k, 91 bis 95, 112 bis 120 a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt: 1. die Wörter "für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht; 2. an die Stelle des Wortes "Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort "Investmentaktiengesellschaft"; 3. an die Stelle des Wortes "Anteil" tritt das Wort "Aktie"; 4. an die Stelle des Wortes "Anleger" tritt das Wort "Aktionär"; 5. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" treten die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen"; 6. an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen"; 7. an die Stelle des Wortes "Teilfonds" tritt das Wort "Teilgesellschaftsvermögen"; 8. an die Stelle der Wörter "Wert des Sondervermögens" treten die Wörter "Wert des Gesellschaftsvermögens" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter "Wert des Teilgesellschaftsvermögens". 2Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). 3Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. 4Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen. (4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. (5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden. (6) 1Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40 f und 40 g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40 h und 42 a nichts anderes ergibt. 2Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. 3Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.