Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte geständig, in den Jahren 1987 und 1988 in 237 Fällen Provisionseinnahmen aus der Vermittlung von Pkw-Verkäufen, die er als Geschäftsführer der Firma Automarkt-J GmbH durchgeführt hat, nicht in den Büchern der GmbH - deren Alleingesellschafter er in den betreffenden Jahren war - erfaßt zu haben. Die jeweiligen Beträge verbrauchte er selbst für eigene Zwecke.
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