Vergütungsberechtigte nach § 4 a Abs. 1 UStG sind: 1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des KStG, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), insbesondere auch die in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, und 2. juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Abschnitt 23).