13 b.14 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

13 b.14 UStAE Rechnungserteilung

13 b.14 Rechnungserteilung

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1) 1Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13 b Abs. 2 Nr. 2 bis 12 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13 b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14 a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14 a Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten (§ 14 a Abs. 5 Satz 1 UStG). 4Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14 c Abs. 1 UStG geschuldet (vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 - XI R 43/14, BStBl II 2022 S. 566). (2) 1Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 b Abs. 1 UStG).