Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 UStG

14 UStR2000 Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 UStG)

14 Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen z. B. der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freihäfen sowie Lieferungen von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen. (2) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG fallen z. B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an Wassersportfahrzeugen und die Veranstaltung von Wassersport-Lehrgängen. (3) 1Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bei deren innergemeinschaftlichem Erwerb in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 UStG eine Vermutung, daß die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen Bereich ausgeführt werden. 2Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z. B. durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen.