Stand: 10.12.1999
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Zu § 8 UstG (§ 18UStDV)

145 UStR2000 Umsätze für die Seeschiffahrt

145 Umsätze für die Seeschiffahrt

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist nicht davon abhängig, daß die Umsätze an Unternehmer der Seeschiffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden. 2Sie kann sich auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen, z. B. auf Lieferungen von Seeschiffen an Zwischenhändler im Reihengeschäft, erstrecken. 3Auch in diesen Fällen muß jedoch die für die Befreiung erforderliche Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Lieferung eindeutig gegeben sein. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UStG genannten Versorgungslieferungen. 2Die Steuerbefreiung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Lieferungen unmittelbar an Betreiber von Schiffen bewirkt werden, die diese Gegenstände zur Versorgung verwenden. 3Umsätze auf den vorhergehenden Stufen sind hiernach nicht befreit (EuGH-Urteil vom 26. 6. 1990 - ABl. EG 1990 Nr. C 179 S. 5). (3) Aufgrund des § 3 Abs. 11 UStG ist die Besorgung der in § 8 Abs. 1 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen steuerfrei. (4) 1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muß es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind. 2Maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung. 3Zu den vorbezeichneten Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschiffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe, Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschiffahrtshilfsgewerbes, z. B. Seeschlepper und Bugsierschiffe. 4Nicht dazu gehören Wassersportfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 1992 - BStBl II S. 576) und Behördenfahrzeuge. 5Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist, daß die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsschiffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden sollen. 6Der Begriff der Seeschiffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts zu beurteilen. 7Als Seeschiffahrt ist danach die Schiffahrt seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 1971 - BStBl 1972 II S. 45). 8In den Fällen der Reise-, Zeit-, Slot- und Bare-boat-Vercharterung handelt es sich jeweils um eine steuerfreie Vercharterung eines Wasserfahrzeuges für die Seeschiffahrt nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG. 9Wesentliches Merkmal dieser Verträge ist das Zurverfügungstellen eines Schiffes bzw. von Schiffsraum. 10Lediglich die Beförderung im Rahmen von Stückgutverträgen wird als Güterbeförderung angesehen, deren Behandlung sich nach §§ 3 b, 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 42 d, 46 bis 48) richtet. (5) Zu den Gegenständen der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG) gehören: 1. die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten in der Regel beweglichen Gegenstände, z. B. optische und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten, 2. das Schiffszubehör, z. B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher, sowie 3. 1Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigtes Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind. 2Diese Lieferungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie für ein bereits vorhandenes begünstigtes Wasserfahrzeug bestimmt sind. 3Ein Wasserfahrzeug ist spätestens ab dem Zeitpunkt des Stapellaufs oder des Aufschwimmens im Dock als "vorhanden" anzusehen. 4Die Übergabe eines neugebauten Schiffes von der Werft an den Schiffseigner ist nicht erforderlich. 5Lieferungen von Gegenständen, die nachweislich an eine Schiffswerft für ein Schiff nach seinem Stapellauf oder seinem Aufschwimmen im Dock bewirkt werden, sind deshalb steuerfrei. 6Bei Lieferungen an Unternehmer der Seeschiffahrt oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger kann davon ausgegangen werden, daß diese Gegenstände für den Einbau oder die Reparatur eines bereits vorhandenen Wasserfahrzeugs bestimmt sind. (6) 1Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen Verbrauchsgegenstände - z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle -, die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände - z. B. Proviant, Genußmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften - und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und Bordläden. 2Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genußmittel und Non-food-Artikel, die in Bordläden, z. B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen, verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind. (7) 1Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in den vor einer Küste liegenden Meeresteilen, die nicht zur hohen See, sondern zum Gebiet des Uferstaates gehören (Territorialgewässer), durchgeführt wird. 2Unter Bordproviant sind die ausschließlich zum Verbrauch an Bord durch die Besatzung und durch Passagiere bestimmten Waren (Mundvorrat) zu verstehen. (8) 1Bei der Versorgung ausländischer Kriegsschiffe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG) kann davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzung für die Steuerbefreiung stets erfüllt ist. 2Bei der Versorgung von Kriegsschiffen der Bundeswehr ist die Voraussetzung durch einen Bestellschein, der die erforderlichen Angaben enthält, nachzuweisen. 3Zu dem Begriff "Gegenstände zur Versorgung von Schiffen" gelten die Ausführungen in Absatz 6 entsprechend. (9) Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören insbesondere: 1. 1die Leistungen des Schiffsmaklers, soweit es sich hierbei nicht um Vermittlungsleistungen handelt. 2Der Schiffsmakler vermittelt im allgemeinen den Abschluß von Seefrachtverträgen. 3Sein Aufgabenbereich bestimmt sich jedoch nicht allein nach den Vorschriften über den Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB). 4Nach der Verkehrsauffassung und Verwaltungsübung ist vielmehr davon auszugehen, daß er, im Gegensatz zum Handelsmakler, nicht nur von Fall zu Fall tätig wird, sondern auch ständig mit der Betreuung eines Schiffes betraut sein kann; 2. 1die Leistungen des Havariekommissars. 2Dieser ist in der Regel als Schadensagent für Versicherer, Versicherungsnehmer, Versicherte oder Beförderungsunternehmer tätig. 3Er hat hauptsächlich die Aufgabe, die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen, wenn bei Beförderungen Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen eintreten; 3. 1die Leistungen des Schiffsbesichtigers. 2Dieser ist ein Sachverständiger, der Schiffe und Ladungen besichtigt oder der auf Wunsch der Beteiligten bei Schiffshavarien oder Ladungsschäden Gutachten über Ursache, Art und Umfang der Schäden anfertigt; 4. 1die Leistungen des Güterbesichtigers. 2Dieser ist ein Sachverständiger, der zu einer Güterbesichtigung im Falle von Transportschäden aus Anlaß einer Güterbeförderung berufen ist. 3Eine amtliche Bestellung ist nicht zu fordern; 5. 1die Leistungen des Schiffsklassifizierungsunternehmers. 2Seine wesentliche Aufgabe ist die Bauaufsicht bei Schiffsneubauten, -umbauten und -reparaturen sowie die Klassifizierung von Schiffen; 6. 1die Leistungen des Dispacheurs. 2Seine Tätigkeit besteht in der Feststellung und Verteilung von Schäden in den Fällen der großen Havarie (§§ 727 und 729 HGB); 7. 1die Leistungen der Hafenbetriebe. 2Hierzu gehören alle Unternehmen, die Leistungen erbringen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung eines Hafens stehen; 8. 1das Schleppen. 2Diese Leistung wird aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages, z. B. Assistieren beim Ein- und Auslaufen, Einschleppen eines Schiffes in den Hafen, Verholen eines Schiffes innerhalb des Hafens, oder aufgrund eines Frachtvertrages im Sinne des § 556 HGB (Fortbewegung eines unbemannten Schiffes) bewirkt; 9. 1das Lotsen. 2Diese Leistung liegt vor, wenn ein Schiff auf See oder Wasserstraßen von einem orts- und schiffahrtskundigen Berater geleitet wird, der dieser Tätigkeit berufsmäßig aufgrund behördlicher Zulassung oder eines Lotsenpatents nachgeht; 10. 1das Bergen. 2Hierunter fallen alle Leistungen für ein Schiff, seine Besatzung oder Ladung, die den Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn begründen (vgl. § 740 HGB); 11. 1die selbständigen Nebenleistungen zu den in den Nummern 1 bis 10 bezeichneten Leistungen. 2Haupt- und Nebenleistungen können von verschiedenen Unternehmern bewirkt werden. (10) 1Vermittlungsleistungen sind keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der begünstigten Schiffe. 2Das gilt auch dann, wenn sie von im Absatz 9 genannten Unternehmern erbracht werden. 3Die Vermittlung der in § 8 bezeichneten Umsätze ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei.