Stand: 10.12.1999
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Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

151 UStR2000 Entgeltsminderungen

151 Entgeltsminderungen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Entgeltsminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne daß er dafür eine Leistung zu erbringen hat. 2Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 21. 3. 1968 - BStBl II S. 466). 3Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG. 4Auf Abschnitt 223 wird hingewiesen. (2) 1Eine Entgeltsminderung setzt voraus, daß der Unternehmer das Entgelt an denjenigen herausgibt, der es gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 1967 - BStBl III S. 687). 2Eine Vergütung des Herstellers, die nicht an seinen Leistungsempfänger, sondern an einen anderen in der Abnehmerkette gewährt wird, ist beim Hersteller keine Entgeltsminderung. 3Bei aufeinanderfolgenden Umsätzen einer Lieferkette Hersteller - Händler - Kunde ist die Bemessungsgrundlage nach den Umsätzen der jeweiligen Leistungsbeziehung (Hersteller - Händler / Händler - Kunde) und dem jeweiligen dafür aufgewendeten Entgelt zu beurteilen.4Umstände außerhalb der einzelnen Leistungsbeziehung sind nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist unbeachtlich, welchen Betrag der letzte Abnehmer (Kunde) für die Ware eines Herstellers wirtschaftlich aufwendet. Beispiel 1: Vergütung (z. B. Barscheck) des Herstellers an den Kunden 1Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. 2Der Kunde entrichtet beim Kauf der Ware den Händlerpreis von 100 DM + 16 DM USt. 3Der Kunde erhält im Rahmen einer Werbeaktion von dem Hersteller für den Kauf der Ware einen Barscheck in Höhe von 10 DM. 4 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler - Kunde beläuft sich auf 100 DM, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Hersteller - Händler auf 50 DM. 5Der Hersteller hat Umsatzsteuer in Höhe von 8 DM in Rechnung gestellt, der Händler hat Vorsteuer in Höhe von 8 DM geltend gemacht. 6Die Gutschrift von 10 DM ist kein Entgelt von dritter Seite i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Gutschrift des Herstellers nicht dem Händler für die Lieferung Händler - Kunde gewährt wird. 7Der Hersteller kann aufgrund des Barschecks seine Umsatzsteuerschuld für die Lieferung Hersteller - Händler nicht mindern, weil sich die Bemessungsgrundlage für seine Lieferung an den Händler nicht geändert hat. 8Die Vergütung des Herstellers an den Kunden betrifft nicht das Verhältnis Hersteller - Händler; sie ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Werbeaufwand des Herstellers. Beispiel 2: Preiserstattungsgutscheine des Herstellers an den Kunden 1 Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. 2Der Kunde entrichtet beim Kauf der Ware den Händlerpreis von 100 DM + 16 DM USt. 3Der Hersteller hat im Rahmen einer Werbeaktion die Verpackungen seiner Waren mit Gutscheinen versehen. 4Bei der Einsendung einer bestimmten Anzahl dieser Gutscheine an den Hersteller erhält der Kunde von diesem eine Bargelderstattung von 10 DM. 5 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler - Kunde beläuft sich auf 100 DM, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Hersteller - Händler auf 50 DM. 6Der Hersteller hat 8 DM USt in Rechnung gestellt, der Händler hat 8 DM Vorsteuer geltend gemacht. 7Wie im Beispiel 1 liegt hier kein Entgelt von dritter Seite i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG vor, weil die Bargeldauszahlung vom Hersteller nicht dem Händler, sondern dem Kunden gewährt wird. 8Auch hier kann der Hersteller seine Umsatzsteuerschuld für die Lieferung Hersteller - Händler nicht mindern. Beispiel 3: Preisnachlaßgutscheine des Herstellers an den Kunden 1Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. 2Der Händlerverkaufspreis beträgt 100 DM + 16 DM USt. 3Im Rahmen einer Werbeaktion hat der Hersteller Preisnachlaßgutscheine im Wert von 10 DM ausgegeben, die der Kunde beim Händler einlösen kann. 4Der Kunde bezahlt beim Kauf der Ware dem Händler 106 DM bar und 10 DM in Form des Gutscheins. 5Der Händler reicht den Gutschein beim Hersteller ein und erhält 10 DM vom Hersteller erstattet. 6Der Hersteller hat 8 DM USt in Rechnung gestellt, der Händler hat 8 DM Vorsteuer geltend gemacht. 7Nach Absprache zwischen Hersteller und Händler und der tatsächlichen Durchführung ist die Entgegennahme des Gutscheins eine Entgeltsminderung i. S. von § 17 UStG sowohl für die Lieferung Händler - Kunde als auch für die Lieferung Hersteller - Händler. 8Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler - Kunde beläuft sich auf 91,38 DM (= um 10 DM reduzierter Händlerpreis von 116 DM abzüglich der USt). 9Da der Händler den Gutschein bei dem Hersteller einreicht und dieser dem Händler hierfür 10 DM erstattet, mindert sich die Bemessungsgrundlage der Lieferung Hersteller - Händler auf 41,38 DM (= um 10 DM reduzierter Herstellerpreis von 58 DM abzüglich der USt). 10Der Hersteller hat den für die ursprüngliche Lieferung Hersteller - Händler geschuldeten Steuerbetrag, der Händler den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. (3) 1Eine Entgeltsminderung kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und dem Lieferer die entstandenen Kosten berechnet. 2Zur Frage, ob in derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt, vgl. Abschnitt 3 Abs. 1. 3Wird jedoch von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Lieferers verzichtet, so erbringt der Käufer eine entgeltliche sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966 - BStBl 1967 III S. 234). 4Zuwendungen, die ein Lieferant seinem Abnehmer für die Durchführung von Werbemaßnahmen gewährt, sind regelmäßig als Preisnachlaß zu behandeln, wenn und soweit keine Verpflichtung zur Werbung besteht, der Werber die Werbung im eigenen Interesse am Erfolg der Werbemaßnahme ausführt und die Gewährung des Zuschusses nicht losgelöst von der Warenlieferung, sondern mit dieser eng verknüpft ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 1965 - BStBl III S. 630). 5Werbeprämien, die den Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt werden, mindern daher nicht das Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995 - BStBl II S. 518). 6Entsprechendes gilt bei der Überlassung von Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder für die Werbung neuer Mitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 1959 - BStBl 1960 III S. 97). 7Soweit einem Altabonnenten eine Prämie als Belohnung für die Verlängerung seines eigenen Belieferungsverhältnisses gewährt wird, liegt eine Entgeltsminderung vor (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995 a. a. O.). 8Die Teilnahme eines Händlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstände die vertriebenen Produkte sind, begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch, die Zuwendung des Preises kann jedoch als Preisnachlaß durch den Lieferanten zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 9. 11. 1994 - BStBl 1995 II S. 277). 9Gleiches gilt für die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung (vgl. BFH-Urteil vom 28. 6. 1995 - BStBl II S. 850). 10Hat der leistende Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung an den Leistungsempfänger zu zahlen, so liegt darin keine Entgeltsminderung (vgl. Abschnitt 3 Abs. 2). 11Die nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung erhobene Abgabe mindert nicht das Entgelt für die Milchlieferungen des Erzeugers. (4) Preisnachlässe, die von Verkaufsagenten eingeräumt werden, sind wie folgt zu behandeln: Beispiel 1: 1Der Agent räumt den Abnehmern mit Zustimmung der Lieferfirma einen Preisnachlaß vom Listenpreis zu Lasten seiner Provision ein. 2Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den geminderten Preis. 3Dem Agenten wird auf Grund der vereinbarten "Provisionsklausel" nur die um den Preisnachlaß gekürzte Provision gutgeschrieben. 4In diesem Fall hat der Lieferer nur den vom Abnehmer aufgewendeten Betrag zu versteuern. 5Der vom Agenten eingeräumte Preisnachlaß ist ihm nicht in Form eines Provisionsverzichts des Agenten als Entgelt von dritter Seite zugeflossen. 6Das Entgelt für die Leistung des Agenten besteht in der ihm gutgeschriebenen, gekürzten Provision. Beispiel 2: 1Der Agent räumt den Preisnachlaß ohne Beteiligung der Lieferfirma zu Lasten seiner Provision ein. 2Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Agenten die volle Provision nach dem Listenpreis gut. 3Der Agent gewährt dem Abnehmer den zugesagten Preisnachlaß in bar, durch Gutschrift oder durch Sachleistungen, z. B. kostenlose Lieferung von Zubehör o.ä. 4In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlaß weder das Entgelt der Lieferfirma noch die Provision des Agenten. 5Der Agent ist nicht berechtigt, dem Abnehmer eine Gutschrift über den Preisnachlaß mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen und einen entsprechenden Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil zwischen ihm und dem Abnehmer kein Leistungsaustausch stattfindet (vgl. BFH-Beschluß vom 14. 4. 1983 - BStBl II S. 393). (5) 1Wechselvorzinsen (Wechseldiskont), die dem Unternehmer bei der Weitergabe (Diskontierung) eines für seine Lieferung oder sonstige Leistung in Zahlung genommenen Wechsels abgezogen werden, mindern das Entgelt für seinen Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 27. 10. 1967 - BStBl 1968 II S. 128). 2Dies gilt auch für die bei Prolongation eines Wechsels berechneten Wechselvorzinsen. 3Dagegen sind die Wechselumlaufspesen (Diskontspesen) Kosten des Zahlungseinzugs, die das Entgelt nicht mindern (vgl. BFH-Urteil vom 29. 11. 1955 - BStBl 1956 III S. 53). 4Hat der Unternehmer für seine steuerpflichtige Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG erteilt und unterläßt er es, seinem Abnehmer die Entgeltsminderung und die darauf entfallende Steuer mitzuteilen, so schuldet er die auf den Wechseldiskont entfallende Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG. 5Gewährt der Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, der als gesonderte Leistung anzusehen ist (vgl. Abschnitt 29 a Abs. 1 und 2), und hat er über die zu leistenden Zahlungen Wechsel ausgestellt, die vom Leistungsempfänger akzeptiert werden, so mindern die bei der Weitergabe der Wechsel berechneten Wechselvorzinsen nicht das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung.