Stand: 10.12.1999
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Zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG

172 UStR2000 Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

172 Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Bis zum 31. 12. 2001 unterliegen die Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG in der Fassung des § 28 Abs. 4 UStG, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. 6. 1998, BGBl. I S. 1496, BStBl I S. 873). 2Folgende dieser Beförderungen sind insgesamt steuerbar: 1. Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken, 2. Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG) und 3. grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStDV). (2) 1Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen, die nicht in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnet sind, bemißt sich die Steuer nach dem Entgelt für den Teil der Beförderungsleistung, der steuerbar ist. 2Dies ist der Fall bei dem Teil einer grenzüberschreitenden Beförderung, der auf das Inland entfällt oder der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist. 3Abweichend davon ist jedoch die gesamte Beförderungsleistung nicht steuerbar, wenn der inländische Streckenanteil als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen ist und der Teil der Beförderungsleistung in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten nicht wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist (§§ 2 und 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 UStDV). (3) 1Wird für eine grenzüberschreitende Beförderung ein Preis für die gesamte Beförderung vereinbart oder vereinnahmt, ist der auf den steuerbaren Teil der Leistung entfallende Entgeltsanteil anhand dieses Gesamtpreises zu ermitteln. 2Die Ausführungen in Abschnitt 42 a Abs. 5 gelten entsprechend. (4) 1Personenbeförderungen mit Schiffen können mit der Unterbringung und der Verpflegung der beförderten Personen verbunden sein. 2Soweit Unterbringung und Verpflegung erforderlich sind, um die Personenbeförderung planmäßig durchführen zu können, sind sie als Nebenleistungen zur Beförderungsleistung anzusehen. 3Ihre Besteuerung richtet sich deshalb nach den Absätzen 1 bis 3. (5) 1Bei Pauschalreisen mit Kabinenschiffen auf Binnenwasserstraßen sind die Unterbringung und Verpflegung der Reisenden auf den Schiffen ebenfalls erforderlich, um die Personenbeförderung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchführen zu können. 2Unterbringung und Verpflegung sind deshalb auch hier als Nebenleistungen zur Beförderungsleistung anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 8. 1996 - BStBl 1997 II S. 160). 3Soweit die Personenbeförderungen im Inland ausgeführt werden oder nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, unterliegen die Leistungen einschließlich der Unterbringung und Verpflegung dem ermäßigten Steuersatz. (6) 1Werden jedoch bei den in Absatz 5 bezeichneten Schiffsreisen Leistungen an die Reisenden erbracht, die nicht mit dem Pauschalentgelt für Beförderung, Unterbringung und Verpflegung abgegolten sind, ist davon auszugehen, daß diese Leistungen nicht erforderlich sind, um die Beförderungsleistung planmäßig durchführen zu können. 2Es handelt sich hier z. B. um die Lieferung von Getränken, Süßwaren, Tabakwaren und Andenken. 3Soweit diese Lieferungen im Inland ausgeführt werden oder nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, fallen sie nicht unter die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen mit Schiffen.