18 e.3 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

18 e.3 UStAE Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25 e Abs. 1 UStG

18 e.3 Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25 e Abs. 1 UStG

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1) 1Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25 e Abs. 1 UStG (Betreiber) haften grundsätzlich nicht für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt wurde, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27 a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. 2§ 18 e Nr. 3 UStG sieht für diese Zwecke vor, dass das BZSt Betreibern die Gültigkeit der ihnen vom liefernden Unternehmer nach § 25 e Abs. 2 Satz 1 UStG mitgeteilten deutschen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift auf Anfrage bestätigt (qualifizierte Bestätigungsanfrage). 3Voraussetzung für die Durchführung einer Bestätigungsanfrage nach § 18 e Nr. 3 UStG ist, dass der Betreiber im Zeitpunkt der Anfrage im Inland steuerlich erfasst ist und über eine nach § 27 a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. 4Für die Durchführung von Anfragen zur Bestätigung von deutschen USt-IdNrn. durch Betreiber gilt Abschnitt 18 e.1 - außer Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 - entsprechend. (2) 1Voraussetzung für die Teilnahme am Bestätigungsverfahren nach Absatz 1 ist eine entsprechende Zulassung des Betreibers durch das nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 AO in Verbindung mit der UStZustV zuständige Finanzamt sowie eine ihm vom BZSt nach § 27 a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. 2Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: - den Namen, Vornamen des Unternehmers bzw. den Namen des Unternehmens, - die vollständige Anschrift, - das Geburtsdatum - nur bei natürlichen Personen -, - die Steuernummer, - die USt-IdNr. - soweit bereits erteilt -, - die Bezeichnung der betriebenen elektronischen Schnittstelle(n). 4Darüber hinaus muss glaubhaft dargelegt werden, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 25 e Abs. 5 und 6 UStG erfüllt. 5Das heißt, dass der Antragsteller die Lieferung von Gegenständen mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt (vgl. § 25 e Abs. 6 UStG). 6Das Ergebnis der Prüfung des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. 7Soweit die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nach § 18 e Nr. 3 UStG zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorliegen, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. (3) 1Soweit eine Organgesellschaft als Betreiber tätig ist, ist der Antrag nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 vom Organträger für die Organgesellschaft bei dem für den Organträger zuständigen Finanzamt zu stellen; Abschnitt 2.9 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. 2Der Antrag des Organträgers muss folgende Angaben enthalten: - die Steuernummer, unter der der Organkreis im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird, - den Namen und die Anschrift des Organträgers; im Falle der Ansässigkeit des Organträgers im Ausland zusätzlich Name und Anschrift des im Inland gelegenen wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils, - den Namen und die Anschrift der betreffenden Organgesellschaft bzw. im Inland gelegenen Betriebsstätte, - die der Organgesellschaft vom BZSt nach § 27 a Abs. 1 Satz 3 UStG erteilte USt-IdNr. (vgl. Abschnitt 27 a.1 Abs. 3) - soweit bereits erteilt -, - die Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft bzw. die im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird, - das zuständige Finanzamt, bei dem die betreffende Organgesellschaft bzw. die im Inland gelegene Betriebsstätte ertragsteuerlich geführt wird sowie - die Bezeichnung der betriebenen elektronischen Schnittstelle(n). 3Absatz 2 Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. (4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 können ab dem 1. Mai 2021 gestellt werden.