22 c.1 UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

22 c.1 UStAE Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer

22 c.1 Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

1Die Rechnung über die Leistung des Vertretenen kann im Fall einer Fiskalvertretung sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter erteilt werden. 2Eine Fiskalvertretung muss immer eindeutig für Dritte erkennbar sein. 3Die Rechnungen nach §§ 14, 14 a UStG müssen daher zwingend neben den Pflichtangaben die folgenden Angaben enthalten: - den Hinweis auf die Fiskalvertretung, - den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters und - die dem Fiskalvertreter nach § 22 d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr. 4Dies gilt auch für eine sogenannte "Pro-forma-Rechnung" in Verbringungsfällen (vgl. Abschnitt 14 a.1 Abs. 5).