Stand: 10.12.1999
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Zu § 16 UStG

220 UStR2000 Steuerberechnung

220 Steuerberechnung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens sind die in allen Betrieben eines Unternehmers ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen. 2Dem Unternehmer sind im Fall der Zwangsverwaltung über ein Grundstück des Unternehmers auch die Umsätze zuzurechnen, die der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ausführt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 4. 1997 - BStBl II S. 552). (2) 1Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG ermöglicht es, die bereits im abgelaufenen Monat entstandene, aber erst am 16. Tage nach Ablauf des Monats fällige Einfuhrumsatzsteuer zum gleichen Zeitpunkt von der Steuer des abgelaufenen Monats als Vorsteuer abzuziehen. 2Die Regelung ist von Bedeutung bei einem nach den Vorschriften des Zollkodex gewährten Zahlungsaufschub. Beispiel: 1Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Einfuhr) im Januar, Fälligkeit aufgrund eines Zahlungsaufschubs am 16. Februar. 2Die Einfuhrumsatzsteuer kann bereits als Vorsteuer in der Voranmeldung für Januar abgezogen werden.