22.3 b UStAE
Stand: 27.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 2 - S 7282/19/10001 :002, BStBl. I S. 361

22.3 b UStAE Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen in ein Lager im Sinne des § 6 b UStG

22.3 b Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen in ein Lager im Sinne des § 6 b UStG

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

Allgemeines (1)1Die allgemeinen Ordnungsgrundsätze nach Abschnitt 22.1 gelten entsprechend. 2Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten können der Unternehmer und der Erwerber einen Dritten beauftragen. Aufzeichnungspflichten Unternehmer (2)Der Umfang der Aufzeichnungspflichten für den Unternehmer ergibt sich aus § 22 Abs. 4 f UStG. Aufzeichnungspflichten Erwerber (3)Der Umfang der Aufzeichnungspflichten für den Erwerber ergibt sich aus § 22 Abs. 4 g UStG. Aufzeichnungspflichten Lagerhalter (4)1Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen für die Haltung eines Lagers im Sinne des § 6 b UStG eingesetzten Dritten (Lagerhalter). 2Der Umfang der Aufzeichnungspflichten für den Lagerhalter ergibt sich ebenfalls aus § 22 Abs. 4 g UStG.