Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu § 2 UStG

23 UStR2000 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

23 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Allgemeines (1) 1Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 2Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts. 3Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Orden juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, vgl. das BFH-Urteil vom 8. 7. 1971 (BStBl 1972 II S. 70). 4Auf ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG analog anzuwenden. 5Ob eine solche Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen. 6Das schließt jedoch nicht aus, daß für die Bestimmung öffentlich-rechtlicher Begriffe die ausländischen Rechtssätze mit herangezogen werden. (2) 1Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG und aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts dar (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988 - BStBl II S. 932). 2Das Unternehmen erstreckt sich auch auf die Tätigkeitsbereiche, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG als unternehmerische Tätigkeiten gelten. 3Nur die in diesen Betrieben und Tätigkeitsbereichen ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. 4Andere Leistungen sind nicht steuerbar, auch wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt werden, es sei denn, die Behandlung als nichtsteuerbar würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 6. 1997 - BStBl 1999 II S. 418). (3) Eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, ist steuerbar, wenn sie nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z. B. von sog. beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. 11. 1977 - BStBl 1978 II S. 80 - und vom 18. 1. 1995 - BStBl II S. 559). (4) 1Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG in der jeweils geltenden Fassung abzustellen. 2Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden (vgl. insbesondere Abschnitt 5 KStR). 3Über die Anwendung der Umsatzgrenzen von 250 000 DM (Abschnitt 5 Abs. 4 KStR) und 60 000 DM (Abschnitt 5 Abs. 5 KStR) ist bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden. (5) Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist unabhängig von einer Umsatzgrenze nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht gelten (vgl. R 135 EStR 1998) und die im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich auch bei der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG maßgebend sind (vgl. § 24 Abs. 2 UStG, Abschnitt 264 Abs. 1). (6) 1Auch wenn die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gegeben sind, gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 UStG bezeichneten Tätigkeitsbereiche als unternehmerische Tätigkeiten (zu Nummer 4 vgl. Absätze 7 bis 12). 2Die in Nummer 2 geregelte Steuerbarkeit von Tätigkeiten der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber ist auf das Land Baden-Württemberg beschränkt. 3Nach Nummer 3 sind die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung insoweit Unternehmer, als sie Selbstabgabestellen unterhalten, in denen sie Brillen und Brillenteile abgeben und Reparaturarbeiten an diesen Gegenständen ausführen. 4Die Steuerbarkeit erstreckt sich auf die Lieferungen von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten sowie die entsprechenden unentgeltlichen Wertabgaben.5Sie gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit gegenüber Mitgliedern oder gegenüber Nichtmitgliedern ausgeübt wird. Vermessungs- und Katasterbehörden (7) 1Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden unterliegen nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG solche Tätigkeiten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. 2Die Vorschrift beschränkt sich auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind (Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). 3Nicht dazu gehören alle übrigen hoheitlichen Leistungen, z. B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters sowie Auszüge und Abschriften hieraus. 4Auf besondere Verhältnisse in einzelnen Bundesländern kommt es nicht an. 5Der Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen an Dritte, dagegen nicht unentgeltliche Wertabgaben, z. B. Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft. 6Die Regelung in Absatz 10 letzter Satz bleibt unberührt. (8) 1Die Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die Amtshilfe, z. B. Überlassung von Unterlagen an die Grundbuchämter und Finanzämter. 2Keine Amtshilfe liegt vor, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, denen nach Landesgesetzen keine Vermessungsaufgaben als eigene Aufgaben obliegen. (9) 1Wirtschaftliche Tätigkeiten der Kataster- und Vermessungsbehörden fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG. 2Sie sind - ebenso wie Vermessungsleistungen anderer Behörden - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG steuerbar, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art vorliegen. 3Wirtschaftliche Tätigkeiten sind z. B. der Verkauf von Landkarten, Leistungen auf dem Gebiet der Planung wie Anfertigung von Bebauungsplänen, und ingenieurtechnische Vermessungsleistungen. (10) 1Die Vorschrift des § 15 UStG können die Vermessungs- und Katasterbehörden für die Vorsteuerbeträge anwenden, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. 2Für Vorsteuerbeträge, die sowohl dem unternehmerischen als auch dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, beurteilt sich der Vorsteuerabzug nach Abschnitt 212 Abs. 3. 3Das gilt auch für die Vorsteuerbeträge, die auf Anlagegegenstände entfallen. 4Zum Ausgleich dafür ist die Verwendung dieser Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke als Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG zu versteuern. 5§ 3 Abs. 9 a Satz 2 und § 15 Abs. 1 b UStG bleiben unberührt. (11) 1Die sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern wird bei den Vermessungs- und Katasterbehörden vielfach zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen. 2Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die insgesamt abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 1,9 v. H. der Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Vermessungsumsätze ermittelt werden. 3An die Vereinfachungsregelung ist die jeweilige Vermessungs- und Katasterbehörde für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. 4Ein Wechsel ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. (12) 1Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Absatz 11 braucht die Verwendung der Anlagegegenstände für nichtunternehmerische Zwecke (vgl. Absatz 10) nicht als Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG versteuert zu werden. 2Dagegen ist die Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den unternehmerischen Bereich bezogen wurden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Einzelfälle (13) Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein, wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient (BFH-Urteil vom 10. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 380). (14) 1Gemeindliche Kurverwaltungen, die Kurtaxen und Kurförderungsabgaben erheben, sind in der Regel Betriebe gewerblicher Art (vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1962 - BStBl III S. 542). 2Sofern die Voraussetzungen des Abschnitts 5 Abs. 4 und 5 KStR gegeben sind, unterliegen die Gemeinden mit den durch die Kurtaxe abgegoltenen Leistungen der Umsatzsteuer. 3Die Kurförderungsabgaben (Fremdenverkehrsbeiträge A) sind dagegen nicht als Entgelte für Leistungen der Gemeinden zu betrachten und nicht der Steuer zu unterwerfen. (15) 1Die Friedhofsverwaltung einer Gemeinde ist ein Hoheitsbetrieb, soweit sie Aufgaben des Bestattungswesens wahrnimmt. 2Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung - Einäscherung - die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. 3Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder die allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. das Läuten der Glocken, die übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, die musikalische Umrahmung der Trauerfeier. 4Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen sind dagegen wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 14. 4. 1983 - BStBl II S. 491). 5Die staatlichen Materialprüfungsanstalten oder Materialprüfungsämter üben neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit vielfach auch Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur, z. B. entgeltliche Untersuchungs-, Beratungs- und Begutachtungsleistungen für private Auftraggeber, aus. 6Unter den Voraussetzungen des Abschnitts 5 Abs. 4 und 5 KStR sind in diesen Fällen Betriebe gewerblicher Art anzunehmen. (16) 1Die Gestellung von Personal durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der Kosten stellt grundsätzlich einen Leistungsaustausch dar, sofern die gestellende juristische Person Arbeitgeber bleibt. 2Ob dieser Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach § 2 Abs. 3 UStG davon ab, ob die Personalgestellung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG vorgenommen wird. Beispiel 1: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts setzt Bedienstete ihres Hoheitsbereichs in eigenen Betrieben gewerblicher Art ein. 2Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang (Innenleistung). Beispiel 2: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab. 2Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang (Amtshilfe). Beispiel 3: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an Betriebe gewerblicher Art anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ab. 2Die Personalgestellung ist nicht durch hoheitliche Zwecke veranlaßt, sondern dient wirtschaftlichen Zielen. 3Sie ist insgesamt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts 5 Abs. 4 und 5 KStR gegeben sind. 4Es liegen in diesem Falle steuerbare Leistungen vor. Beispiel 4: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an privatrechtliche Unternehmer ab. 2Beurteilung wie zu Beispiel 3. Beispiel 5: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art an den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab. 2Es ist eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art anzunehmen, wenn die Personalkostenerstattung unmittelbar dem Betrieb gewerblicher Art zufließt. 3Die Personalgestellung kann jedoch dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden, sofern der Bedienstete zunächst in den Hoheitsbereich zurückberufen und von dort abgestellt wird und der Erstattungsbetrag dem Hoheitsbereich zufließt. Beispiel 6: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art an einen Betrieb gewerblicher Art einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder an einen privatrechtlichen Unternehmer ab. 2Es liegt eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art vor. Beispiel 7: 1Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich ab. 2Die Überlassung des Personals ist dann nicht als Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2 UStG anzusehen, wenn beim Personaleinsatz eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Trennung zwischen dem unternehmerischen Bereich (Betrieb gewerblicher Art) und dem Hoheitsbereich vorgenommen wird. (17) Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vorwiegend zum Zwecke der Versorgung des Hoheitsbereichs der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind (Selbstversorgungsbetriebe), sind nur dann Betriebe gewerblicher Art, wenn bezüglich der Umsätze an Dritte die Voraussetzung des Abschnitts 5 Abs. 5 KStR erfüllt ist. Gemeindliche Schwimmbäder (18) 1Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen als auch für den öffentlichen Badeverkehr genutzt, so ist unabhängig davon, welche Nutzung überwiegt, die Nutzung für den öffentlichen Badeverkehr grundsätzlich als wirtschaftlich selbständige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG anzusehen. 2Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter der Voraussetzung des Abschnitts 5 Abs. 5 KStR ein Betrieb gewerblicher Art. 3Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung sind folgende Fälle zu unterscheiden. 1. 1Das Schwimmbad wird von der Gemeinde als Schulanlage errichtet (vgl. BFH-Urteil vom 11. 1. 1979 - BStBl II S. 746) in der Absicht, es nur für schulische Zwecke zu verwenden. 2In diesem Falle wird die Gemeinde mit der Errichtung und mit dem Betreiben des Schwimmbades zu Unterrichtszwecken in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig. 3Das gilt auch, soweit sie Nachbargemeinden das Schwimmbad zur Erfüllung der ihnen obliegenden Erziehungsaufgaben zur Verfügung stellt. 4Der Gemeinde steht für die Errichtung des Schulschwimmbades und den Betrieb zu Unterrichtszwecken kein Vorsteuerabzug zu. 5Öffnet die Gemeinde das Schulschwimmbad entgegen der ursprünglichen Absicht nach der Inbetriebnahme in den unterrichtsfreien Zeiten dem allgemeinen Badeverkehr, so ist insoweit unter der Voraussetzung des Abschnitts 5 Abs. 5 KStR ein Betrieb gewerblicher Art gegeben. 6Die Einnahmen daraus unterliegen der Umsatzsteuer. 7Vorsteuern können dabei insoweit abgezogen werden, als sie unmittelbar durch den öffentlichen Badeverkehr anfallen. 8Zu einer steuerbaren Wertabgabe kommt es in diesen Fällen nicht, weil das Schulschwimmbad nicht dem gewerblichen Bereich zugehört und somit auch nicht dem hoheitlichen Bereich für Zwecke des Schulschwimmens überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. 1. 1979 a. a. O.). 2. 1Die Gemeinde errichtet ein Schwimmbad, das von vornherein sowohl dem Schulschwimmen als auch dem öffentlichen Badeverkehr dienen soll. 2In diesem Fall ist das Schulschwimmen nicht dem Betrieb gewerblicher Art, sondern dem nichtunternehmerischen Hoheitsbereich zuzurechnen. 3Erwirbt die Gemeinde Gegenstände, die von vornherein für das Schulschwimmen bestimmt sind, gehen diese unmittelbar in den Hoheitsbereich über, so daß es nicht zu einer steuerbaren Wertabgabe kommt. 4Der Gemeinde steht insoweit kein Vorsteuerabzug zu. 5Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung eines einheitlichen Gegenstandes, z. B. die Errichtung der Gesamtanlage Schwimmbad, anfallen, sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abziehbar. 6Zum Ausgleich dafür ist die Verwendung des Gegenstandes für hoheitliche Zwecke (Schulschwimmen) nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 UStG als steuerbare Wertabgabe zu behandeln. 7Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: a) 1Den Schulen wird zeitweise das ganze Schwimmbad überlassen. 2In diesem Fall ist die Wertabgabe einer Vermietung gleichzusetzen und deshalb insoweit steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG, als Grundstücksteile überlassen werden. Steuerpflichtig ist nur der auf die im Schwimmbad enthaltenen Betriebsvorrichtungen entfallende Teil der Wertabgabe (vgl. hierzu Abschnitt 86). b) 1Das Schulschwimmen findet während des öffentlichen Badebetriebes, z. B. auch auf abgetrennten Schwimmbahnen, statt. 2 Die Wertabgabe ist bei diesem Sachverhalt nicht einer Vermietung gleichzusetzen. 3Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG greift daher nicht ein (vgl. BFH-Urteil vom 10. 2. 1994 - BStBl II S. 668, Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 10). 8Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die durch die Überlassung des Schwimmbades für das Schulschwimmen entstandenen Kosten. 9Bei der Ermittlung dieser Kosten können die für den Betrieb des gemeindlichen Schwimmbades aufgewendeten Zuschüsse unberücksichtigt bleiben. 10Aus Vereinfachungsgründen kann die Wertabgabe nach den im öffentlichen Badeverkehr erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden. 11Ist der öffentliche Badeverkehr nicht als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, weil die Voraussetzung des Abschnitts 5 Abs. 5 KStR nicht erfüllt ist, rechnet die Gesamttätigkeit des gemeindlichen Schwimmbades zum nichtunternehmerischen Hoheitsbereich mit der Folge, daß Vorsteuerabzug und eine steuerbare Wertabgabe in der Form der Überlassung des Schwimmbades für Zwecke des Schulschwimmens nicht in Betracht kommen. Betriebe in privatrechtlicher Form (19) 1Von den Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die Betriebe zu unterscheiden, die in eine privatrechtliche Form (z. B. AG, GmbH) gekleidet sind. 2Solche Eigengesellschaften sind grundsätzlich selbständige Unternehmer. 3Sie können jedoch nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über die Organschaft unselbständig sein, und zwar auch gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts. 4Da Organschaft die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt, kann eine Kapitalgesellschaft nur dann Organgesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein, wenn sie in den Unternehmensbereich dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert ist. 5Die finanzielle Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Anteile an der juristischen Person nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet werden. 6Eine wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich ist gegeben, wenn die Organgesellschaft Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich untergeordnet ist. 7Tätigkeiten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen, können grundsätzlich eine wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich nicht begründen.